Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen A.TR.

Mit der Fachmeldung vom 24. Mai 2024 war bereits über eine Übergangsregel zur Anerkennung aller bis einschließlich 3. Mai 2024 elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. informiert worden.

Fachmeldung vom  24. Mai  2024
Zoll online - Warenursprung und Präferenzen - Einfuhren aus der Türkei im Rahmen der Zollunion

 

A.TR mit QR-Code:

Nach Mitteilung der Europäischen Kommission können nunmehr alle im Normalverfahren elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. unabhängig von ihrem Ausstellungsdatum anerkannt werden. Hierfür muss die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. anstelle einer Nasssignatur aber einen QR-Code und - wie bisher üblich - einen Link auf die Website zur Überprüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. enthalten

 

Erstattungsantrag:

Wurde seit der Aufhebung der Covid-19-Pandemie-Maßnahmen zum 1. Mai 2024 für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die Präferenzbehandlung nicht anerkannt, da sie von den Zollbehörden der Türkei nicht unterschrieben waren, so besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen, wenn die betroffenen Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die o.g. Voraussetzungen erfüllen.

 

Gerne kümmern wir uns um Ihre Erstattungsanträge. Bitte kontaktieren Sie uns hierfür unter quickstop@verag.ag

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