
Was Unternehmen jetzt wissen müssen – und was sich ab 2026 ändert
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein zentrales Instrument des EU-Green-Deals. Ziel ist es, sicherzustellen, dass für emissionsintensive Importwaren vergleichbare CO₂-Kosten anfallen wie für innerhalb der EU produzierte Waren. So sollen Carbon Leakage vermieden und faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.
Rechtsgrundlage:
CBAM basiert auf der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM).
Für betroffene Unternehmen bedeutet CBAM erhebliche neue Pflichten: von der Identifikation relevanter Waren über die Emissionsermittlung bis hin zu Melde-, Nachweis- und künftig auch Zahlungspflichten.
CBAM heute: Übergangsphase bis 31.12.2025
Aktuell befindet sich CBAM noch in der Übergangsphase (2023–2025).
Rechtsgrundlagen Übergangsphase:
• Art. 32–35 Verordnung (EU) 2023/956
• Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 (CBAM-Übergangsregelungen)
In diesem Zeitraum gilt:
• Quartalsweise CBAM-Berichtspflicht
• Keine Zahlungspflicht, aber vollständige und prüfbare Emissionsdaten
• Verwendung von tatsächlichen Emissionswerten der Lieferanten (Default-Werte nur eingeschränkt zulässig)
• Hohe Anforderungen an Datenqualität, Dokumentation und Nachvollziehbarkeit
Fehler oder Lücken in der Übergangsphase können sich ab 2026 unmittelbar finanziell auswirken.
CBAM ab 2026: Start des Regelbetriebs
Ab 1. Januar 2026 beginnt der verbindliche Regelbetrieb des CBAM.
Rechtsgrundlage Regelbetrieb:
- Art. 1–31 Verordnung (EU) 2023/956
- Ergänzende Durchführungs- und Delegierte Verordnungen der EU-Kommission
Die wichtigsten Neuerungen ab 2026 auf einen Blick
De-minimis-Regel (50-Tonnen-Schwelle)
- Keine CBAM-Pflichten, wenn die Summe aller CBAM-Waren unter 50 t/Jahr liegt
(Art. 2 Abs. 3a Verordnung (EU) 2023/956 – Änderung ab 2026) - Entlastung insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen
- Gleichzeitig werden weiterhin über 99 % der relevanten Emissionen erfasst
Registrierungspflicht als CBAM-Anmelder
- Unternehmen müssen sich aktiv als CBAM-Anmelder registrieren
- Antragsfrist: 31.03.2026
- Auch Zollvertreter müssen entsprechend eingebunden werden
Rechtsgrundlage:
- Art. 5–17 Verordnung (EU) 2023/956 (Zulassung als CBAM-Anmelder)
Jahresmeldung statt Quartalsmeldung
- Ab 2026 gilt eine jährliche CBAM-Erklärung
- Frist für das Jahr 2026: 30.09.2027
Rechtsgrundlage:
- Art. 6, 7 und 11 Verordnung (EU) 2023/956
Start der Bepreisung
- Kauf von CBAM-Zertifikaten ab 01.02.2027
- Zertifikate decken die Emissionen des Jahres 2026 rückwirkend ab
- Preis orientiert sich am EU-ETS-CO₂-Preis
Rechtsgrundlage:
- Art. 20–26 Verordnung (EU) 2023/956
Standardwerte
- Standard-/Default-Werte werden wieder zugelassen
- Details werden noch veröffentlicht
- Dennoch bleibt: Echte Lieferantendaten sind langfristig die sicherere und günstigere Lösung
Rechtsgrundlage:
- Art. 7 i. V. m. Anhang IV Verordnung (EU) 2023/956
Wichtiger Hinweis zu Emissionswerten & Verifizierung
Tatsächliche Emissionswerte („Echtwerte“) von Lieferanten dürfen nur verwendet werden, wenn sie von einem unabhängigen, akkreditierten Prüfer verifiziert wurden.
- Die Verifizierung muss durch eine nach EU-Recht akkreditierte Prüfstelle erfolgen
- Nicht verifizierte Emissionsdaten dürfen nicht angewendet werden
- Liegt keine gültige Verifizierung vor, müssen Standardwerte verwendet werden
Rechtsgrundlage:
- Art. 8 Verordnung (EU) 2023/956
- Art. 10–12 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773
- Verweis auf Akkreditierung nach Verordnung (EG) Nr. 765/2008
Fehlende oder nicht geprüfte Echtwerte können zu höheren CBAM-Kosten und Sanktionen führen.
Welche Waren sind aktuell betroffen?
CBAM gilt derzeit insbesondere für Importe aus folgenden Warengruppen:
- Eisen & Stahl
- Aluminium
- Zement
- Düngemittel
- Wasserstoff
- Strom
Rechtsgrundlage:
- Anhang I Verordnung (EU) 2023/956
Achtung:
Eine falsche Zolltarifierung kann dazu führen, dass CBAM-Pflichten übersehen oder unnötig ausgelöst werden.
Ausblick: Erweiterung des Anwendungsbereichs
- Ab 2028: Einbeziehung sogenannter Downstream-Produkte
- Bis 2034: schrittweise Ausweitung des CBAM auf weitere Produktgruppen
Rechtsgrundlage:
- Art. 30 Verordnung (EU) 2023/956 (Evaluierung und Erweiterung)
Ausnahmen von CBAM
Derzeit ausgenommen sind u. a.:
- Waren aus bestimmten Ländern (Anhang III A)
- Rückwaren
- Veredelungserzeugnisse aus passiver Veredelung
- Militärgüter
- Kleinsendungen unter 150 EUR nur noch bis 31.12.2025 (danach 50 to Schwelle / Jahr)
Rechtsgrundlage:
- Art. 2 und Anhang III Verordnung (EU) 2023/956
Jetzt handeln: Sind Sie auf CBAM 2026 vorbereitet?
Stellen Sie sich folgende Fragen:
- Wissen Sie, ob und in welchem Umfang Ihre Importe CBAM-relevant sind?
- Haben Sie Ihre CBAM-Meldungen 2023–2025 vollständig und korrekt abgegeben?
- Sind Sie bereits als CBAM-Anmelder registriert (Frist 31.03.2026)?
- Erhalten Sie von Ihren Lieferanten belastbare CO₂-Echtwerte?
- Verfügen Sie über ein laufendes Monitoring, um CBAM-Importe frühzeitig zu erkennen?
Wenn Sie eine dieser Fragen nicht eindeutig mit „Ja“ beantworten können, besteht konkreter Handlungsbedarf.
Ihre All-in-One-CBAM-Lösung mit VERAG
CBAM ist komplex – VERAG macht es steuerbar, transparent und sicher.
Unser All-in-One-Service umfasst:
- Aktive Kommunikation mit Lieferanten zur Beschaffung von CO₂-Daten
- Berechnung von Emissionswerten, wenn Daten fehlen
- Automatisches Monitoring aller Importe inkl. CBAM-Erkennung
- Zentrales Dashboard für Emissionen, Meldungen und Kosten
- Kostenrechner für fundierte Importentscheidungen
- Vollständige Erstellung & Einreichung aller CBAM-Berichte
- Laufende Beratung zur Risikominimierung und Entscheidungsabsicherung
Alles aus einer Hand – operativ, technisch und beratend.
Warum VERAG?
- Jahrzehntelange Expertise in Zoll & Cross-Border Trade
- Ein Ansprechpartner für Zollabwicklung und CBAM
- Ganzheitlicher Ansatz: Software, operative Abwicklung & Beratung
- Zukunftssicher aufgestellt für CBAM, EUDR und weitere Green-Deal-Regelungen
Kontakt & Beratung:
cbam@verag.ag
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CBAM-FAQ & Checkliste für Importeure
Bin ich betroffen – und was muss ich jetzt tun?
Diese Checkliste hilft Importeuren, ihre CBAM-Pflichten strukturiert zu prüfen und rechtzeitig compliant zu werden.
Bin ich überhaupt vom CBAM betroffen?
Importiere ich CBAM-relevante Waren?
CBAM gilt aktuell für Importe der folgenden Warengruppen:
- Eisen & Stahl
- Aluminium
- Zement
- Düngemittel
- Wasserstoff
- Strom
Rechtsgrundlage: Anhang I Verordnung (EU) 2023/956
☐ Ja
☐ Nein
☐ Unklar → Zolltarifierung prüfen lassen
Wichtig:
Eine fehlerhafte Zolltarifnummer kann dazu führen, dass CBAM-Pflichten übersehen oder fälschlich ausgelöst werden.
Überschreite ich die 50-Tonnen-Schwelle?
- Maßgeblich ist die Summe aller CBAM-Waren pro Jahr
- Liegt diese unter 50 Tonnen, greifen keine CBAM-Pflichten
Rechtsgrundlage: Art. 2 Abs. 3a Verordnung (EU) 2023/956 (ab 2026)
☐ Unter 50 t/Jahr
☐ Über 50 t/Jahr
☐ Nicht bekannt → Importmengen analysieren
Habe ich meine Pflichten in der Übergangsphase erfüllt (2023–2025)?
Habe ich alle CBAM-Berichte korrekt abgegeben?
- Quartalsweise CBAM-Meldungen
- Vollständige Angaben zu Waren, Mengen und Emissionen
Rechtsgrundlage: Art. 32–35 Verordnung (EU) 2023/956
urchführungsverordnung (EU) 2023/1773
☐ Ja
☐ Teilweise
☐ Nein
Hinweis:
Fehler in der Übergangsphase können ab 2026 zu Sanktionen und Mehrkosten führen.
Bin ich auf den CBAM-Regelbetrieb ab 2026 vorbereitet?
Bin ich als CBAM-Anmelder registriert?
- Pflichtregistrierung für alle betroffenen Importeure
- Antragsfrist: 31.03.2026
- Auch Zollvertreter müssen informiert sein
Rechtsgrundlage: Art. 5–17 Verordnung (EU) 2023/956
☐ Ja
☐ Antrag gestellt
☐ Nein → akuter Handlungsbedarf
Kenne ich meine zukünftigen CBAM-Kosten?
- Ab 2026 müssen CBAM-Zertifikate erworben werden
- Kaufstart: 01.02.2027, rückwirkend für 2026
- Preis orientiert sich am EU-ETS-CO₂-Preis
Rechtsgrundlage: Art. 20–26 Verordnung (EU) 2023/956
☐ Kosten bekannt
☐ Grob geschätzt
☐ Unklar → Kostenberechnung erforderlich
Habe ich belastbare Emissionsdaten?
Erhalte ich von meinen Lieferanten echte CO₂-Werte?
- Bevorzugt sind tatsächliche Emissionswerte (Echtwerte)
- Diese müssen vollständig, nachvollziehbar und prüffähig sein
☐ Ja
☐ Teilweise
☐ Nein
WICHTIG: Sind die Echtwerte verifiziert?
Echtwerte dürfen nur verwendet werden, wenn sie von einem unabhängigen, akkreditierten Prüfer verifiziert wurden.
- Ohne gültige Verifizierung dürfen die Werte nicht angewendet werden
- In diesem Fall müssen Standardwerte genutzt werden (oft teurer)
Rechtsgrundlage:
- Art. 8 Verordnung (EU) 2023/956
- Art. 10–12 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773
- Akkreditierung nach Verordnung (EG) Nr. 765/2008
☐ Ja, verifiziert
☐ Nein
☐ Unklar → hohes Kosten- & Compliance-Risiko
Habe ich funktionierende interne Prozesse?
Erkenne ich CBAM-Importe automatisch?
- Laufendes Monitoring aller Importvorgänge
- Frühzeitige Identifikation CBAM-relevanter Waren
☐ Ja
☐ Teilweise
☐ Nein
Habe ich klare Verantwortlichkeiten?
- Zuständigkeiten für:
- Lieferantenkommunikation
- Emissionsdaten
- CBAM-Meldungen
- Fristen & Zahlungen
☐ Klar geregelt
☐ Teilweise
☐ Nicht geregelt
Bin ich auf zukünftige Erweiterungen vorbereitet?
Kenne ich die kommenden Änderungen?
- Ab 2028: Einbeziehung von Downstream-Produkten
- Bis 2034: schrittweise Erweiterung des Anwendungsbereichs
Rechtsgrundlage: Art. 30 Verordnung (EU) 2023/956
☐ Ja
☐ Grob
☐ Nein
Ergebnis: Wie gut sind Sie vorbereitet?
Überwiegend „Ja“
→ Gute Ausgangslage, laufendes Monitoring empfohlen
Mehrere „Teilweise“ oder „Unklar“
→ Erhöhtes Risiko für Mehrkosten und Fristversäumnisse
Mehrere „Nein“
→ Akuter Handlungsbedarf vor 2026
Unterstützung durch VERAG
CBAM ist kein einmaliges Projekt, sondern ein dauerhafter Compliance-Prozess.
VERAG unterstützt Importeure ganzheitlich:
- Analyse Ihrer Importe & Zolltarifierung
- Lieferantenkommunikation & Emissionsdatenerhebung
- Berechnung & Plausibilisierung von Emissionswerten
- CBAM-Monitoring, Berichte & Zertifikate
- Beratung zu Kosten, Risiken & Strategie
Kontakt: cbam@verag.ag
Wenn du möchtest, kann ich daraus zusätzlich:
- eine 1-seitige PDF-Checkliste,
- ein interaktives Online-FAQ, oder
- eine vertriebsnahe Version für Erstgespräche
erstellen.
Ziel
bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 % zu reduzieren.
In diesem Paket ist eine Reihe von Vorschlägen zur Überarbeitung und Aktualisierung der
EU-Rechtsvorschriften vorgesehen.
• Vollumfängliche Dekarbonisierung bis 2050, um damit die globale Erwärmung auf 1,5
Grad Celsius (gerechnet vom Beginn der Industrialisierung) zu begrenzen.
Maßnahmen zur Bekämpfung
Zertifikat abzugeben. Während in Deutschland bereits 2021 begonnen wurde, diesen CO2
Emissionshandel einzuführen, ist Österreich dieser CO2-Steuer 2022 (hier gab es eine Verschiebung bis Oktober 2022) gefolgt. Der CO2-Preis liegt in Österreich derzeit bei 32,50
Euro pro Tonne und soll bis 2025 auf 55,00 Euro pro Tonne angehoben werden.
Mangelnde Harmonisierung
• Gemäß Artikel 2 des Klimaübereinkommens (UNFCCC) der Vereinten Nationen (Klima-
übereinkommen von Paris) haben sich die 198 Vertragsparteien sowie die EU (als regionale
Wirtschaftsorganisation) verpflichtet, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur unter
2 Grad Celsius zu halten und alle Anstrengungen zu unternehmen, auf 1,5 Grad Celsius über
dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen (Art. 3 und 4 Abs. 18 des Übereinkommens).
• Es fehlen aber die Regelungen darüber, wie sich die Vertrags-parteien, die den Ausstoß der
Emissionen verteuern, gegen Industrien in Ländern schützen können, die geringere oder gar
keine Klimaschutzmaßnahmen getroffen haben (“Carbon Leakage“).
• Deshalb war eine EU-weite Regulierung durch Schaffung der CBAM-VO notwendig, die dazu
beitragen soll, die Abwanderung von Industrien mit hohem Emissionsausstoß zu verhindern
und einen fairen Wettbewerb sicherzustellen.
Rechtsgrundlagen
wurden die Vorschriften für den CO2- Grenzausgleichsystems (CBAM) geschaffen. Die VO
ist in 11 Kapitel und 36 Artikel zusammengefasst und gilt mit wenigen Abweichungen seit 1.
Oktober 2023. Artikel 5,10,14,16 und 17 gelten ab dem 31.12.2024; Artikel 2 Abs. 2 und die
Artikel 4, 6 bis 9, 15 und 19, Artikel 20 Absätze 1 und 3, 4 und 5 sowie die Artikel 21 bis 27
und 31 gelten am dem 01.01.2026.
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/1773 der Kommission vom 17.08.2023, die der
Auslegung der VO (EU) Nr. 2023/956 dient, gilt ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU
Schrittweise Umsetzung der CBAM-VO
abgesehen, Unternehmen, die bestimmte
Erzeugnisse (abhängig vom KN-Code) berichtspflichtig.
Länderbezogene Ausnahme bei der Einfuhr:

CBAM-Registrierung (ab 2025) wird vermutlich vom Zollamt Österreich noch gesondert publiziert
• In Österreich erfolgt die Registrierung durch das Zollamt Österreich. Die Registrierung ist an wirtschaftliche Voraussetzungen des CBAM-Anmelders geknüpft.
• Es darf davon ausgegangen werden, dass Wirtschaftsbeteiligte, die Inhaber einer Bewilligung als AEO C oder C+S (Full) sind, auf Antrag zum CBAM-Anmelder registriert werden.
• Ansonsten ist vermutlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Österreich erforderlich?
Fragen, die sich der CBAM-Anmelder stellen muss:
Werden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur aktiven Veredelung mit der Absicht einer anschließenden Überlassung zum freien Verkehr übergeführt, deren KN-Code im Anhang I CBAM-VO gelistet ist, in den Stammdaten entsprechend berücksichtigt?
Wenn ja, ist dies in den Stammdaten dargestellt?
Sind der jeweilige nichtpräferenzielle Ursprung von CBAM-Waren sowie die entsprechenden Herstellungsbetriebe in den Stammdaten hinterlegt?
Im Falle der CBAM-Berichtspflicht, welche Abteilung (Nachhaltigkeit, Compliance, F&E, Produktion, Einkauf, Finanzen, Zoll) ist für das Sammeln und Übermitteln der Informationen für den vierteljährlichen CBAM-Bericht (vgl.Art. 35 CBAM-VO) verantwortlich?
Hat die IT-Abteilung bzw. der externe Dienstleister die für das Erstellen der CBAM-Berichte im ERP System erforderlichen Anpassungen vorgenommen?
Wurde die Arbeits- und Organisationsanweisung in Bezug auf CBAM-Waren angepasst?
Wurden die Anlagenbetreiber in Drittländern gebeten, die für die Erstellung des CBAM-Berichts erforderlichen Informationen (Art. 35 CBAMVO, Art. 3-7, Anhang III CBAM-DVO Berichtspflichten Übergangszeitraum) zu liefern?
Wurde ihnen der von der Kommission erstellte Fragenkatalog übermittelt?
Wurde ein Mechanismus zur Klärung von Zweifelsfragen eingerichtet?
Wurde eine ausreichende Schulung für das betroffene Personal durchgeführt und ein Netzwerkt zwischen CBAM-Experten für den gegenseitigen Informationsaustauch eingerichtet?
Ab 1.1.2025: Wurde eine Bewilligung als zugelassener CBAM-Anmelder beantragt (Art. 5 und 17 CBAM-VO), damit ab 1.1.206 noch Einfuhren von nicht befreiten CBAM-Waren getätigt werden können (Art. 4 CBAM-VO)?


