Image

Verlautbarung zu CBAM-Berichtspflichten Q III 2024 bis Q IV 2025

02.08.2024

-

Ausgabe 49/2024

Die EU Kommission hat kürzlich deutlich gemacht, dass die Regelungen des Art. 4 CBAM-Durchf VO 2023/1773 für die Berechnung der tatsächlichen Emissionen weiterhin Bestand haben und Anwendung finden.
CBAM-Meldepflichtige sind verpflichtet, für jede Wareneinfuhr ab dem 01.08.2024, die tatsächlichen Emissionen nach den Berechnungsmethoden gemäß Art. 4 I oder II CBAM-Durchf VO 2023/1773 zu ermitteln und zu berichten.

Wenn es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister (siehe Schnappschuss unten) nutzen und dort auch Belege beizufügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.

 

Nationale Umsetzungsbehörden haben bei der Prüfung der Berichte einen Ermessensspielraum.

Berichtet ein CBAM-Meldepflichtiger in seinem Emissionsbericht Standardwerte statt der tatsächlichen Emissionen, wird die DEHSt als Nationale Umsetzungsbehörde unter folgenden Umständen von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen:

  • Der Anmelder hat entweder nachgewiesen, alles ihm Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen Emissionen zu melden oder nachvollziehbar begründet, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden und weitere Schritte zur Ermittlung der tatsächlichen Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätten.
  • Es gibt keine weiteren Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht.

In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands wird die DEHSt insb. die Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe berücksichtigen.

Ungeachtet der Ermessensspielräume der DEHSt kann die Kommission nach Art. 35 Absatz 4 CBAM VO die DEHSt auffordern, gegenüber CBAM-Anmeldern zusätzliche Informationen nachzufordern, die einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht ergänzen oder berichtigen.


Sie benötigen Hilfe bei der Berechnung von CO2- Emissionen?
Bitte stellen Sie uns eine Anfrage unter cbam@verag.ag




CBAM:
Carbon Border Adjustment Mechanism

CBAM: Carbon Border Adjustment Mechanism (CO 2 Grenzausgleich)





CBAM: Carbon Border Adjustment Mechanism Waren, wie Zement, Düngemittel, Eisen oder Stahl, Aluminium, Wasserstroff und Strom (Warenlisten mit den Zolltarifnummern finden Sie auf der Homepage

https://www.customs-consulting.at/aktuelles/detail/cbam-worauf-sich-unternehmen-vorbereiten-muessen-1-etappe-meldepflicht

mit einem Sendungswert von über 150,00 Euro, die nach dem 01.10.2023 aus anderen Drittstaaten oder Drittgebieten als Liechtenstein, Schweiz, Norwegen, Island bzw. Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta, Melilla in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sind nach CBAM meldepflichtig.

Es bleiben auch Waren der HS Pos. 7326 (z.B. Schlüsselanhänger aus Eisen oder Stahl) und 7318 (z.B. Schrauben, Muttern, Unterlegscheiben) davon nicht verschont.

Mittlerweile liegt sowohl ein Entwurf der Kommission zur Durchführungs-verordnung zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der VO (EU) 2023/956 mit der Zahl C(2023) 5512 final, als auch ein Leitliniendokument zur CBAM-Umsetzung für Importeure von Waren (104 Seiten) vor, zu dessen Inhalt wir in Kürze weitere wichtige Details verfassen werden.

Die Verpflichtung zur Meldung besteht für jeden Anmelder (in der Regel der Importeur) und ist für den Zeitraum 01.10.2023 bis 31.12.2023 erstmalig am 31.01.2024 abzugeben.

Weitere Vorabinformationen zu den Angaben der Meldung (CBAM-Bericht) finden Sie ebenfalls aktuell auf der Homepage

https://www.customs-consulting.at/aktuelles/detail/wissenswertes-zum-cbam-reporting-ab-1102023-samt-rueckblick-und-ausblick

      

Über uns

Die VERAG Spedition AG ist ein auf Zoll und Steuern spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen. 

VERAG Spedition AG (Zentrale)
A-4975 Suben, Nr. 100

Tel.: +43 7711 / 2777 - 0
info@verag.ag

Impressum

Datenschutz