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Verlautbarung zu CBAM-Berichtspflichten Q III 2024 bis Q IV 2025

02.08.2024

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Ausgabe 49/2024

Die EU Kommission hat kürzlich deutlich gemacht, dass die Regelungen des Art. 4 CBAM-Durchf VO 2023/1773 für die Berechnung der tatsächlichen Emissionen weiterhin Bestand haben und Anwendung finden.
CBAM-Meldepflichtige sind verpflichtet, für jede Wareneinfuhr ab dem 01.08.2024, die tatsächlichen Emissionen nach den Berechnungsmethoden gemäß Art. 4 I oder II CBAM-Durchf VO 2023/1773 zu ermitteln und zu berichten.

Wenn es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister (siehe Schnappschuss unten) nutzen und dort auch Belege beizufügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.

 

Nationale Umsetzungsbehörden haben bei der Prüfung der Berichte einen Ermessensspielraum.

Berichtet ein CBAM-Meldepflichtiger in seinem Emissionsbericht Standardwerte statt der tatsächlichen Emissionen, wird die DEHSt als Nationale Umsetzungsbehörde unter folgenden Umständen von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen:

  • Der Anmelder hat entweder nachgewiesen, alles ihm Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen Emissionen zu melden oder nachvollziehbar begründet, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden und weitere Schritte zur Ermittlung der tatsächlichen Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätten.
  • Es gibt keine weiteren Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht.

In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands wird die DEHSt insb. die Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe berücksichtigen.

Ungeachtet der Ermessensspielräume der DEHSt kann die Kommission nach Art. 35 Absatz 4 CBAM VO die DEHSt auffordern, gegenüber CBAM-Anmeldern zusätzliche Informationen nachzufordern, die einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht ergänzen oder berichtigen.


Sie benötigen Hilfe bei der Berechnung von CO2- Emissionen?
Bitte stellen Sie uns eine Anfrage unter cbam@verag.ag




CBAM:
Carbon Border Adjustment Mechanism

CBAM: Carbon Border Adjustment Mechanism (CO 2 Grenzausgleich)





CBAM: Carbon Border Adjustment Mechanism Waren, wie Zement, Düngemittel, Eisen oder Stahl, Aluminium, Wasserstroff und Strom (Warenlisten mit den Zolltarifnummern finden Sie auf der Homepage

https://www.customs-consulting.at/aktuelles/detail/cbam-worauf-sich-unternehmen-vorbereiten-muessen-1-etappe-meldepflicht

mit einem Sendungswert von über 150,00 Euro, die nach dem 01.10.2023 aus anderen Drittstaaten oder Drittgebieten als Liechtenstein, Schweiz, Norwegen, Island bzw. Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta, Melilla in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sind nach CBAM meldepflichtig.

Es bleiben auch Waren der HS Pos. 7326 (z.B. Schlüsselanhänger aus Eisen oder Stahl) und 7318 (z.B. Schrauben, Muttern, Unterlegscheiben) davon nicht verschont.

Mittlerweile liegt sowohl ein Entwurf der Kommission zur Durchführungs-verordnung zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der VO (EU) 2023/956 mit der Zahl C(2023) 5512 final, als auch ein Leitliniendokument zur CBAM-Umsetzung für Importeure von Waren (104 Seiten) vor, zu dessen Inhalt wir in Kürze weitere wichtige Details verfassen werden.

Die Verpflichtung zur Meldung besteht für jeden Anmelder (in der Regel der Importeur) und ist für den Zeitraum 01.10.2023 bis 31.12.2023 erstmalig am 31.01.2024 abzugeben.

Weitere Vorabinformationen zu den Angaben der Meldung (CBAM-Bericht) finden Sie ebenfalls aktuell auf der Homepage

https://www.customs-consulting.at/aktuelles/detail/wissenswertes-zum-cbam-reporting-ab-1102023-samt-rueckblick-und-ausblick

      

Ziel

Fit for 55 dient als erstes Maßnahmenpaket dazu, die Emissionen im Zollgebiet der EU
bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 % zu reduzieren.
In diesem Paket ist eine Reihe von Vorschlägen zur Überarbeitung und Aktualisierung der
EU-Rechtsvorschriften vorgesehen.
• Vollumfängliche Dekarbonisierung bis 2050, um damit die globale Erwärmung auf 1,5
Grad Celsius (gerechnet vom Beginn der Industrialisierung) zu begrenzen.

Maßnahmen zur Bekämpfung

Im Binnenmarkt wurde ein Emissionshandel mit dem Zeil eingeführt, für jede Tonne CO2 ein
Zertifikat abzugeben. Während in Deutschland bereits 2021 begonnen wurde, diesen CO2
Emissionshandel einzuführen, ist Österreich dieser CO2-Steuer 2022 (hier gab es eine Verschiebung bis Oktober 2022) gefolgt. Der CO2-Preis liegt in Österreich derzeit bei 32,50
Euro pro Tonne und soll bis 2025 auf 55,00 Euro pro Tonne angehoben werden.

Mangelnde Harmonisierung

 • Gemäß Artikel 2 des Klimaübereinkommens (UNFCCC) der Vereinten Nationen (Klima-
übereinkommen von Paris) haben sich die 198 Vertragsparteien sowie die EU (als regionale
Wirtschaftsorganisation) verpflichtet, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur unter
2 Grad Celsius zu halten und alle Anstrengungen zu unternehmen, auf 1,5 Grad Celsius über
dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen (Art. 3 und 4 Abs. 18 des Übereinkommens).
 
 • Es fehlen aber die Regelungen darüber, wie sich die Vertrags-parteien, die den Ausstoß der
Emissionen verteuern, gegen Industrien in Ländern schützen können, die geringere oder gar
keine Klimaschutzmaßnahmen getroffen haben (“Carbon Leakage“).
• Deshalb war eine EU-weite Regulierung durch Schaffung der CBAM-VO notwendig, die dazu
beitragen soll, die Abwanderung von Industrien mit hohem Emissionsausstoß zu verhindern
und einen fairen Wettbewerb sicherzustellen.

Rechtsgrundlagen

Mit Verordnung (EU) Nr. 2023/956 des EU-Parlaments und des Rates vom 10. 05. 2023
wurden die Vorschriften für den CO2- Grenzausgleichsystems (CBAM) geschaffen. Die VO
ist in 11 Kapitel und 36 Artikel zusammengefasst und gilt mit wenigen Abweichungen seit 1.
Oktober 2023. Artikel 5,10,14,16 und 17 gelten ab dem 31.12.2024; Artikel 2 Abs. 2 und die
Artikel 4, 6 bis 9, 15 und 19, Artikel 20 Absätze 1 und 3, 4 und 5 sowie die Artikel 21 bis 27
und 31 gelten am dem 01.01.2026.
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/1773 der Kommission vom 17.08.2023, die der
Auslegung der VO (EU) Nr. 2023/956 dient, gilt ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU

Schrittweise Umsetzung der CBAM-VO

• Seit 1.10.2023 sind von wenigen Ausnahmen
abgesehen, Unternehmen, die bestimmte
Erzeugnisse (abhängig vom KN-Code) berichtspflichtig.

Länderbezogene Ausnahme bei der Einfuhr:

 










CBAM-Registrierung (ab 2025) wird vermutlich vom Zollamt Österreich noch gesondert publiziert

• Jeder Importeur (das kann auch ein indirekter Zollvertreter sein) bedarf zwingend einer CBAM Registratur (=CBAM-Anmelder).
• In Österreich erfolgt die Registrierung durch das Zollamt Österreich. Die Registrierung ist an wirtschaftliche Voraussetzungen des CBAM-Anmelders geknüpft.
• Es darf davon ausgegangen werden, dass Wirtschaftsbeteiligte, die Inhaber einer Bewilligung als AEO C oder C+S (Full) sind, auf Antrag zum CBAM-Anmelder registriert werden.
• Ansonsten ist vermutlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Österreich erforderlich?

Fragen, die sich der CBAM-Anmelder stellen muss:

Werden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur aktiven Veredelung mit der Absicht einer anschließenden Überlassung zum freien Verkehr übergeführt, deren KN-Code im Anhang I CBAM-VO gelistet ist, in den Stammdaten entsprechend berücksichtigt?

Greift eine Befreiung (insbesondere Ursprungswaren der CH, NO, IS während der Übergangszeit auch Rückwaren und Wiedereinfuhren nach passiver Veredelung) ein (Art. 2 und 34 CBAM VO)?
Wenn ja, ist dies in den Stammdaten dargestellt?
Sind der jeweilige nichtpräferenzielle Ursprung von CBAM-Waren sowie die entsprechenden Herstellungsbetriebe in den Stammdaten hinterlegt?
Im Falle der CBAM-Berichtspflicht, welche Abteilung (Nachhaltigkeit, Compliance, F&E, Produktion, Einkauf, Finanzen, Zoll) ist für das Sammeln und Übermitteln der Informationen für den vierteljährlichen CBAM-Bericht (vgl.Art. 35 CBAM-VO) verantwortlich? 
Hat die IT-Abteilung bzw. der externe Dienstleister die für das Erstellen der CBAM-Berichte im ERP System erforderlichen Anpassungen vorgenommen?

Wurde die Arbeits- und Organisationsanweisung in Bezug auf CBAM-Waren angepasst?

Wurde das Unternehmen im CBAM-Übergangsregister (Art. 10 CBAM-DVO Berichtspflichten Übergangszeitraum, registriert (Zugangsberechtigung über CDA der öst. Zollverwaltung)?
Wurden die Anlagenbetreiber in Drittländern gebeten, die für die Erstellung des CBAM-Berichts erforderlichen Informationen (Art. 35 CBAMVO, Art. 3-7, Anhang III CBAM-DVO Berichtspflichten Übergangszeitraum) zu liefern? 
Wurde ihnen der von der Kommission erstellte Fragenkatalog übermittelt? 
Wurde ein Mechanismus zur Klärung von Zweifelsfragen eingerichtet?
Wurde eine ausreichende Schulung für das betroffene Personal durchgeführt und ein Netzwerkt zwischen CBAM-Experten für den gegenseitigen Informationsaustauch eingerichtet?
Ab 1.1.2025: Wurde eine Bewilligung als zugelassener CBAM-Anmelder beantragt (Art. 5 und 17 CBAM-VO), damit ab 1.1.206 noch Einfuhren von nicht befreiten CBAM-Waren getätigt werden können (Art. 4 CBAM-VO)?

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