Beendigung der Sondermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie bei der Vorlage von Präferenznachweisen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Während der COVID-19-Pandemie wurden Sondermaßnahmen ergriffen und ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen (A.TR, EUR.1) für Präferenzwecke, die elektronisch mit einer digitalen Signatur oder einem Stempel oder Siegel der zuständigen Behörden (TR: Barcode, MEDOS System) oder die als Kopie auf Papier oder in elektronischer Form (eingescannt oder online verfügbar) vorliegen, akzeptiert.

Diese Sondermaßnahmen gelten jedoch ab dem 1. Mai 2024 nicht mehr.

Da sich dieses Verfahren bewährt hat, sollte es künftig unter bestimmten Bedingungen fortgesetzt werden.

Deutschland:

Zum jetzigen Wissensstand gibt es allerdings noch keine Einigung der deutschen Behörden über die Bedingungen, so wurde von der deutschen Zollbehörde mitgeteilt, dass mit 1. Mai 2024 keine neue Regelung in Kraft ist.

Förmliche Präferenznachweise, die nicht in ordnungsgemäßer Form (d.h. handschriftlich unterzeichnet, mit einem Nassstempel versehen und im erforderlichen Papierformat) ausgestellt wurden, können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anerkannt werden (diese Angaben sind ohne Gewähr).

 

Österreich:

Die Behörden in Österreich sehen die Bedingungen einer Digitalen Signatur mittels Barcode (MEDOS System) als erfüllt & Präferenzen werden weiterhin akzeptiert (diese Angaben sind ohne Gewähr).

Empfehlung

Wir empfehlen daher, sämtliche Warenverkehrsbescheinigungen ab 1. Mai 2024 mit Nassstempel und Unterschriften der Türkischen Zollbehörden ausstellen zu lassen.

Über weitere Entscheidungen der Europäischen Kommission halten wir Sie informiert.

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